![]() |
Hier informieren wir Sie über die Anerkennung unserer Seminare durch die Ingenieur- und Architektenkammern der einzelnen Bundesländer, sofern uns Informationen von den Kammern vorliegen. 1. Baden-WürttembergGemäß Fortbildungsverordnung der Ingenieurkammer Baden-Württemberg können sich deren Mitglieder für absolvierte Fortbildungsveranstaltungen unter der Berücksichtigung fachlicher Inhalte selbst Fortbildungspunkte vergeben. 2. Bayern Für alle Kammermitglieder wird ein "Fortbildungskonto" geführt. Das Soll der Fortbildung innerhalb eines Kalenderjahres beträgt für alle Kammermitglieder 16 Zeiteinheiten je 45 Minuten.3. Berlin Die Baukammer Berlin stellt keine Bescheinigungen über die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen aus. 4. Brandenburg 5. Bremen Mitglieder der AK und IK Bremen sind zwar gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet, der Besuch von Seminaren muss jedoch nicht nachgewiesen werden. Es werden daher keine Fortbildungspunkte vergeben. 6. Hamburg Im Rahmen der Fortbildungsverordnung der Hamburgischen Ingenieurkammer – Bau gibt es keine Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen in Form eines Punktes- o. ä. Wertesystems. 7. Hessen 8. Mecklenburg-Vorpommern Für die Mitglieder der Ingenieurkammer M-V ist die Fortbildung als Berufspflicht im Ingenieurgesetz zwar festgeschrieben, es gibt jedoch bei der Ingenieurkammer M-V keine Regelungen in denen diese Verpflichtung näher ausgestaltet ist und wonach die Mitglieder verpflichtet sind, der Ingenieurkammer M-V den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen nachzuweisen. 9. Niedersachsen Mitglieder der AK und IK Niedersachsen sind zwar gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet, der Besuch von Seminaren muss jedoch nicht nachgewiesen werden. Es werden daher keine Fortbildungspunkte vergeben. 10. Nordrhein-Westfalen 11. Rheinland-Pfalz Jedes Mitglied (solange als Ingenieur/in tätig) ist verpflichtet, durch die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen wie Seminaren und Vorträgen in jedem Kalenderjahr 8 Fortbildungspunkte nachzuweisen. 12. Saarland 13. Sachsen Jedes Mitglied der IK ist selbst für seine Fortbildung und die seiner Mitarbeiter verantwortlich. Eine zusätzliche Nachweispflicht oder besondere Anerkennung besteht nicht. 14. Sachsen-Anhalt 15. Schleswig-Holstein 16. Thüringen Die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen haben sich nach der am 17.11.2005 eingeführten Weiterbildungsordnung selbst verpflichtet, eine eintägige Weiterbildung pro Jahr zu besuchen, die in das Weiterbildungskonto eingetragen wird. |
![]() |